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07.03.2005, 13:48
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snow7
Site Admin


Anmeldedatum: 31.01.2005
Beiträge: 802
Wohnort: Schneeberg :)

PARSHIP.de - Die Online Partneragentur
Titel: Straßenverkehrsordnung für Skater Antworten mit Zitat

Der "Chefordner" Thomas vom Friday Nightskating hat ein paar Infos zu dem Thema zusammengetragen. link

20. Straßenverkehrsordnungs-Novelle
Seit dem 21. Juli 1998 gelten für Inline-Skater neue Gesetze und Richtlinien, welche im folgenden angeführt sind. Das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang übrigens nur den deutschen Ausdruck Rollschuh und keine englischen Begriffe wie Inline-Skate, bzw. Markennamen.

§ 88 Spielen auf Straßen
    1. Auf der Fahrbahn sind Spiele jeder Art verboten; dies gilt nicht für Wohnstraßen. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Straßenverkehr entgegenstehen, kann die Behörde durch Verordnung einzelne Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitte entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten von diesem Verbot ausnehmen und für den übrigen Verkehr sperren.
    Eine solche Fahrbahn darf jedoch mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln nur befahren werden, wenn sie keine oder nur eine geringe Neigung aufweist.
    Weiters kann die Behörde durch Verordnung auf einzelne Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitte entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten das Fahren mit Rollschuhen zulassen.

    2. Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmittel sind verboten, wenn hierdurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Kinder unter zwölf Jahren müssen beim Befahren von Gehsteigen oder Gehwegen mit den genannten Geräten überdies von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.


§ 88a Rollschuhfahren
    1. Das Rollschuhfahren ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen erlaubt. Das Befahren der Fahrbahn mit Rollschuhen in der Längsrichtung ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot sind:

    1. Radfahranlagen, nicht jedoch Radfahrstreifen außerhalb Ortsgebietes,
    2. Wohnstraßen und Fußgängerzonen,
    3. Fahrbahnen, die gemäß § 88 Abs. 1 vom Verbot des Spielens auf der Fahrbahn ausgenommen wurden und
    4. Fahrbahnen, auf denen durch Verordnung der zuständigen Behörde das Fahren mit Rollschuhen zugelassen wurde.

    2. Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollschuhfahrer die gemäß § 8a vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten und die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.
    3. Rollschuhfahrer haben sich so zu verhalten, daß andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie ihre Geschwindigkeit auf Gehsteigen, Gehwegen, Schutzwegen, in Fußgängerzonen und in Wohnstraßen dem Fußgängerverkehr anzupassen. Abgesehen von Abs. 2 haben Rollschuhfahrer die für Fußgänger geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.
    4. Kinder unter zwölf Jahren dürfen auf Straße mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, rollschuhfahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.


§ 8a Fahrordnung auf Radfahranlagen
    1.Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus den Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt.
    2.Abweichend von Abs. 1 darf jedoch ein Radfahrstreifen, ausgenommen in Einbahnstraßen, nur in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung gefahren werden; diese Fahrtrichtung ist auch auf einer Radfahrerüberfahrt einzuhalten, die an den Radfahrstreifen anschließt.


§ 9 Verhalten bei Bodenmarkierungen
    2.Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, dazu hat er, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeuges ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.


Nachlesen kann man den genauen Wortlaut auch im
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 1998 - Ausgegeben am 21. Juli 1998 - Teil I
bezüglich des
92. Bundesgesetz : 20. Straßenverkehrsordnungs-Novelle
(NR: GP XX AB 1225 S. 128. BR: AB 5709 S. 642.),
mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 und die 3. StVO-Novelle geändert werden (20. StVO-Novelle)
Dieses Bundesgesetzblatt ist erhältlich bei der Österreichischen Staatsdruckerei
  
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29.04.2005, 21:02
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Gast






Titel: Antworten mit Zitat

interessant zu lesen was das gesetz so meint.

generell (wo auch immer man rollt) mein ich...
..dass es das wichtigste ist auf andere verkehrsteilnehmer (fussgänger und hunde natürlich inkludiert) rücksicht zu nehmen, und auch auf sich selbt aufzupassen.

greets
froschmummy
  
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29.04.2005, 21:02
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Gast






Titel: Antworten mit Zitat

interessant zu lesen was das gesetz so meint. (danke für die info)

generell (wo auch immer man rollt) mein ich...
..dass es das wichtigste ist auf andere verkehrsteilnehmer (fussgänger und hunde natürlich inkludiert) rücksicht zu nehmen, und auch auf sich selbt aufzupassen.

greets
froschmummy
  
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12.05.2005, 19:07
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General Amond



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Beiträge: 15
Wohnort: Wien 23

Titel: Antwort Antworten mit Zitat

He froschmummy!!
Schreibst du immer alles doppelt oder nur diesmal???? Very Happy
  
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17.05.2005, 09:50
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Szabi



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Titel: Rechtsfahren! Antworten mit Zitat

Ein Vorschlag zur Gruppenbildung:

So mal die Seiten für die Guards und der Polizei sowieso freigelassen werden sollten (!!!) - was auch leider nicht immer klappt -, könnten doch die, die etwas schneller fahren wollen, diesen "Schleichweg" ruhig mitbenutzen können/dürfen. Selbstverständlich sollen aber auch diese gegebenfalls für unsere Freunde & Helfere Platz machen.
Optimal wäre, wie im StVO, die linke Seite für Überholer frei zu machen/halten, dann müssten diese auch nicht mehr durch die Menge slalomfahren.

Sonst glaube ich, dass die FNSler sehr kultiviert, freundlich und aufmerksam gefahren sind. Passieren kann immer was, aber mit etwas Vorsicht & Rundumsicht - statt Nachsicht - wird das immer ein Spaß bleiben! Für alle!

So, bis Freitag dann... Ich freue mich schon!

Euer Szabi

- Roll heil! -
  
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29.05.2005, 23:36
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Gast






Titel: Antworten mit Zitat

hallo general amond,
doppelt hält besser Wink
greets froschmummy
  
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23.04.2009, 22:40
Autor Nachricht      
andr_gin



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Beiträge: 64
Wohnort: St. Pölten

Titel: Antworten mit Zitat

Weiß jemand, wie hoch der Strafrahmen beim Fahren auf der Straße ist? Nur die Tatsache, dass man etwas nicht darf, kann einem ja ziemlich egal sein, solange es keinen Strafrahmen dafür gibt.
  
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24.04.2009, 12:52
Autor Nachricht      
reo lassan



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Beiträge: 15

Titel: Antworten mit Zitat

es ist eine verwaltungsübertretung und nach § 99 abs 3 stvo mit geldstrafe bis zu 726 euro und im fall der uneinbringlichkeit mit arrest von bis zu 2 wochen zu bestrafen.

lg
reo
  
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24.04.2009, 13:02
Autor Nachricht      
operator
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Beiträge: 1250
Wohnort: Perchtoldsdorf

Titel: Antworten mit Zitat

für gewöhnlich werden sie dir sagen ,,weg von der straße" aber auf den fahrradanlagen darfst du mit den skates ja fahren, sofern es nicht ausdrücklich untersagt ist.

siehe: http://www.nightskating.at/new/skateinfo_rechtliches_paragraph_88_88a_rollschuhfahrer
  
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24.04.2009, 20:47
Autor Nachricht      
andr_gin



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Beiträge: 64
Wohnort: St. Pölten

Titel: Antworten mit Zitat

Das blöde ist nur, dass von mir daheim bis in die Arbeit nicht durchgehend Radweg ist. In den kleinen Gassen interessiert das eh keinen, aber ich muss leider auch ca. 1-1,5km entlang einer Hauptstraße fahren (ist zwar nicht sehr stark befahren, aber doch meistens 2-3 Autos pro Minute).
  
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